Infobrief: Hilfe für Milchbauern
1. Hilfspaket (September)
- Die KOM legte zur Bewältigung der schwierigen Marktlage bereits im September 2015 ein 500 Mio. Euro umfassendes Maßnahmenpaket insbesondere für die Sektoren Milch und Schweinefleisch vor. Kern des Paketes waren Sonderbeihilfen für die Tierhaltungssektoren über insgesamt 420 Mio. Euro, die an die Mitgliedstaaten verteilt wurden.
- Der deutsche Anteil betrug 69,2 Mio. Euro (größter Betrag aller Mitgliedstaaten) und wurde im Rahmen eines Liquiditätshilfeprogramms umgesetzt. 9.000 Landwirte haben ca. 65 Mio. Euro erhalten.
Änderung Agrarmarktstrukturrecht (2. Quartal 2016)
Die KOM hat im April 2016 für anerkannte Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen, Branchenverbände sowie Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen auf EU-Ebene die auf sechs Monate befristete Möglichkeit geschaffen, die Rohmilchproduktion auf freiwilliger Basis zu regulieren. Hierzu wurden die notwendigen nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen mit den Änderungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und der Agrarmarktstrukturverordnung geschaffen, um solche Beschlüsse zu fassen und Vereinbarungen zur Planung der Milchproduktion durchführen zu können. Die KOM-Verordnung wurde mit dem zweiten Hilfspaket (siehe unten) um weitere sechs Monate bis zum 12.04.2017 verlängert.
3. Zweites EU-Hilfspaket (Juli 2016)
Am 18. und 19.07.2016 hat die KOM gegenüber Rat und EP ein zweites Hilfspaket zur Stabilisierung der Agrarmärkte vorgelegt. Kern des sieben Punkte umfassenden Programms ist die Bereitstellung von 500 Mio. Euro für folgende zwei Maßnahmen:
a) 150 Mio. Euro zur freiwilligen Verringerung der Milchanlieferung (reine EU-Maßnahme)
Die Bedingungen der EU-Maßnahme sind im EU-Recht vorgegeben:
- 14 ct/kg Produktionsverringerung zwischen einem Referenz- und einem Verringerungszeitraum.
- Maßgebend ist die Kuhmilchanlieferung, nicht Direktvermarktung.
- Obergrenze: Reduktion um max. 50 % der Milchmenge des Referenzzeitraums, Bagatell-grenze: Reduktion muss mind. 1.500 kg betragen.
- Vier mögliche Verringerungszeiträume.
- Repartierung, wenn 150 Mio. Euro oder 1,07 Mio. t an Verringerung erreicht sind.
- Umsetzung in Deutschland über Bundesländer.
b) 350 Mio. Euro EU-Mittel für Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Marktstabilisierung
Deutschland hat davon ca. 58 Mio. Euro erhalten und wird die EU-Mittel vorbehaltlich des Bundeshaushaltes 2017 um den gleichen Betrag aus Bundeshaushaltsmitteln auf insgesamt 116 Mio. Euro aufstocken.
Die EU-Bedingungen für die zweite Maßnahme sind bewusst offen gehalten. Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahme ausformen. Die Bundesregierung beabsichtigt, die 116 Mio. Euro für eine „Liquiditätshilfe mit Angebotsdisziplin“ zu verwenden. Es wird eine Beihilfe von mind. 0,36 ct/kg Jahresmilchlieferung gewährt, wenn die Milchanlieferung zwischen einem Beibehaltungs- und einem Bezugszeitraum (jeweils drei Monate) nicht erhöht wird.
Zur Umsetzung der Liquiditätshilfe mit Angebotsdisziplin sind noch ein Gesetz und eine Verordnung erforderlich. Insofern steht der Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme noch nicht fest. Angestrebt wird das erste Quartal 2017.
4. Weitere nationale Maßnahmen
Erhöhung des Zuschusses für Landwirtschaftliche Unfallversicherung (Bundesmittel LUV)
Für den Bundeshaushalt 2016 wurde der Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung bereits um 78 Mio. Euro auf insgesamt 178 Mio. Euro erhöht. 2016 steigt die Entlastungswirkung bei den Versicherungsbeiträgen von rund 20 % auf rund 36 %.
Für 2017 hat sich das BMEL dafür eingesetzt, dass die Bundesmittel LUV gegenüber der Finanzplanung wieder um 78 Mio. Euro aufgestockt und insgesamt in Höhe von 178 Mio. Euro vorgesehen werden. Dieser Betrag ist auch im vom Bundeskabinett am 6. Juli 2016 beschlossenen Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2017 veranschlagt. Die Bundesmittel LUV sorgen dafür, dass die berechtigten Unternehmer durch Senkung ihrer Unfallversicherungsbeiträge unmittelbar kostenmäßig entlastet werden.
Steuerliche Aspekte
Mit der jetzt geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz soll die Möglichkeit zur Gewinnglättung durch eine Verlängerung des Gewinnermittlungszeitraums von derzeit zwei auf künftig drei Jahre weiter verbessert werden und damit den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen eines Einkommensteuerausgleichs zu mehr Liquidität verholfen werden. Die Glättung erfolgt in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der zurückliegenden drei Jahre.
Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe ist zusätzlich geplant, einen Freibetrag auf Erlöse aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke einzuführen, die zur Tilgung im Zeitpunkt der Veräußerung bestehender betrieblicher Schulden eingesetzt werden. Der Freibetrag beträgt 150.000 Euro je Betrieb und wird auf Grundstücksverkäufe gewährt, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.01.2020 erfolgen.
Einzelheiten werden zurzeit auf Staatssekretärsebene verhandelt.
Bürgschaftsprogramm zur Liquiditätssicherung
An Liquiditätshilfekredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank gekoppelte Ausfallbürgschaften sollen ab Januar 2017 zu einer weiteren Verbesserung der Liquidität der von der Marktkrise betroffenen Milchviehbetriebe beitragen. Das Bürgschaftsprogramm steht jedoch noch unter dem Vorbehalt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für das Bürgschaftsprogramm im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Bundeshaushalt 2017 geschaffen werden. BMF hat signalisiert, die entsprechenden Regelungen in seine Vorlage zur sog. Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses zum Bundeshaushalt 2017 aufzunehmen.