15 Fragen und Antworten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011
1. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind vom Auslaufen der Übergangsbestimmungen betroffen?
Betroffenen sind alle acht im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten: Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei.
Für Bulgarien und Rumänien, die erst im Jahr 2007 der EU beigetreten sind, gelten auch nach dem 1. Mai 2011 weiterhin Übergangsregelungen. Bis zum 31. Dezember 2011 wird die Bundesregierung darüber entscheiden, ob eine letztmalige zweijährige Verlängerung vorgenommen wird.
2. Was bedeutet Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Sie bedeutet, dass Unionsbürger sich als Arbeitnehmer frei in der EU bewegen, eine Beschäftigung suchen und ausüben können und mit inländischen Arbeitnehmern gleich zu behandeln sind.
Arbeitnehmer ist nach dem Unionsrecht jede Person, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht und für diesen eine weisungsbebunde Tätigkeit gegen Entgelt ausübt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt sowohl für Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen und beschäftigt sind, als auch für die sogenannten Grenzgänger.
3. Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit – wo sind die Unterschiede?
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist zu unterscheiden von der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet, dass Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig sein und dort Leistungen gegen ein Entgelt erbringen können. Hierbei dürfen diese Unternehmen ihre angestellten Arbeitnehmer zur Erbringung der Dienstleistung mitbringen, also sozusagen vorübergehend grenzüberschreitend entsenden. Anders als bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit verrichten die betroffenen Arbeitnehmer hier zwar faktisch Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sind jedoch gerade nicht bei einem dort ansässigen Arbeitgeber beschäftigt.
4. Was ändert sich im deutschen Recht?
Ab dem 1. Mai 2011 benötigen Staatsangehörige der betroffenen acht EU-Mitgliedstaaten (EU-8) für eine Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber in Deutschland keine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit mehr, unabhängig von Qualifikation, Beschäftigungsdauer und Branche.
Dies gilt auch für Auszubildende, Saisonarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmer.
Auch für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst benötigen Staatsangehörige der EU-8 keine Arbeitsgenehmigung mehr. Allerdings ist zu beachten, dass allgemeinde Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die für alle Unionsbürger gelten, unabhängig vom Auslaufen der Übergangs-bestimmungen forbestehen. Das Unionsrecht ermöglicht es den Mitgliedstaaten z.B. in engen Grenzen, den Zugang zu bestimmten Stellen den eigenen Staatsangehörigen vorzu-behalten. In Deutschland trifft diese nur für sehr wenige Tätigkeiten zu, etwa die Berufung in ein Richterverhältnis.
5. Welche aufenthalts- und melderechtlichen Regelungen gelten für Unionsbürger, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen?
Unionsbürger dürfen aufgrund der Freizügigkeit nach Deutschland einreisen, wenn sie über einen gültigen Reisepass oder Personalausweis verfügen. Ein Visum ist nicht erforderlich. Bei der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland melden sich in Deutschland beschäftigte Unionsbürger bei der Meldebehörde ihres Wohnorts in Deutschland an. Hierbei gelten die melderechtlichen Vorgaben des Bundeslandes, in dem sie ihren Wohnsitz nehmen.
6. Gelten für in Deutschland beschäftigte Unionsbürger deutsches Arbeitsrecht und deutsche Tarifverträge in gleicher Weise wie für inländische Beschäftigte?
Bei der Beschäftigung eines Unionsbürgers bei einem inländischen Arbeitgeber gelten grundsätzlich die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts, etwa die Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zum Urlaub, zum Kündigungsschutz, zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet dabei nicht zwischen in- und ausländischen Arbeitnehmern.
Deutsche Tarifverträge regeln die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, wie z.B. die Lohnhöhe oder über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche. Sie gelten unter den gleichen Voraussetzungen für Unionsbürger wie für deutsche Arbeitnehmer.
7. Wie können Unionsbürger ihre Rechte durchsetzen, wenn ihnen Rechte vorenthalten oder sie benachteiligt werden?
Unionsbürger können unter den gleichen Bedingungen wie inländische Beschäftigte ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche gegenüber inländischen Arbeitgebern durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.
Die Klage des Arbeitnehmers kann vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, erhoben werden.
8. Gibt es Besonderheiten bei der Beschäftigung von Unions-bürgern bei inländischen Zeitarbeitsunternehmen?
Auch für Zeitarbeitnehmer gilt umfassende Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit inländischen Beschäftigten des Zeitarbeitsunternehmens. Zudem hat der Verleiher Beschäftigten ohne deutsche Staatsangehörigkeit auf deren Verlangen das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit und einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in ihrer Muttersprache auszuhändigen.
Zeitarbeitnehmer erhalten während der Verleihzeiten und in verleihfreien Zeiten mindestens einen tariflichen Mindestlohn, der in einer Rechtsverordnung für alle Zeitarbeitnehmer verbindlich festgesetzt wird.
9. Welche Meldepflichten gelten für in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigte Unionsbürger?
Nach den unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschriften gelten für eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
Erwerbstätige Unionsbürger müssen ebenso wie deutsche Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle Meldungen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zu erstatten. Die Meldepflicht umfasst Name, Anschrift, Versicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit und die Summe der gezahlten Entgelte. In einigen Branchen besteht außerdem eine besondere Sofortmeldepflicht, die der Arbeitgeber bereits vor Aufnahme der Beschäftigung zu erfüllen hat. Dies betrifft u. a. das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbunden Logistikgewerbe, das Gebäudereinigungs-gewerbe und die Fleischwirtschaft.
10. Gelten für Grenzgänger besondere Regelungen?
Ein Grenzgänger ist ein Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er wohnt, jedoch mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt. Grundsätzlich gelten für diese Personen die gleichen Regelungen wie für alle erwerbstätigen Unionsbürger, d.h. sie unterliegen dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Sachleistungen bei Krankheit. Hier haben Grenzgänger die Wahl: Sie können diese Leistungen entweder in dem Staat erhalten, in dem sie wohnen, oder in dem Staat, in dem sie arbeiten.
11. Haben zur Arbeitsuche neu eingereiste Unionsbürger Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Regelmäßig nicht. Für Unionsbürger kommt ein Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld nur in Betracht, wenn sie zuletzt in Deutschland beschäftigt waren und die allgemeinen Anspruchs-voraussetzungen erfüllen.
12. Inwieweit dürfen Arbeitgeber deutsche Sprachkenntnisse verlangen?
Arbeitgeber dürfen von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse verlangen. Die Sprach-erfordernisse müssen jedoch angemessen und für die betreffende Stelle erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie nicht als Vorwand dienen, um Unionsbürger auszuschließen. Für bestimmte Stellen kann es auch gerechtfertigt sein, sehr gute Sprachkenntnisse vorauszusetzen.
13. Was gilt für die Familienangehörigen von in Deutschland beschäftigten Unionsbürgerinnen?
Ehepartner sowie Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder etc.), die jünger als 21 Jahre sind, können mitgebracht werden oder zu diesen nachziehen. Sie müssen weder erwerbstätig sein, noch muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er für ihren Unterhalt aufkommen kann.
Verwandte in absteigender Linie, die älter als 21 Jahre sind sowie Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern etc.) können mitgebracht werden oder nachziehen, sofern der Unionsbürger oder sein Ehegatte ihnen Unterhalt gewährt.
Für die Einreise von Familienangehörigen, die selbst nicht Unionsbürger sind, kann, je nach Herkunftsland, für die Einreise ein Visum erforderlich sein. Zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts erhalten drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte. Aufenthaltsberechtigte Familienangehörige von in Deutschland beschäftigten Unionsbürgern dürfen in Deutschland eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
14. Was gilt bei Krankheit, im Falle eines Berufsunfalls oder bei Eintreten einer Berufskrankheit?
In Deutschland sozialversicherte Unionsbürger haben bei Krankheit, im Falle eines Berufsunfalls oder bei Eintreten einer Berufskrankheit im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen Leistungsansprüche wie deutsche Staatsangehörige. Allgemeine Informationen zu den Leistungen der deutschen Sozialversicherung bei Krankheit, Berufsunfall und -krankheit sind etwa auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de) erhältlich.
15. Was gilt hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung?
Grundsätzlich gilt: Von deutschen Rentenversicherungsträgern wird eine Rente entsprechend der in Deutschland verbrachten Rentenversicherungsdauer ausgezahlt. Rückkehrer müssen keine Nachteile befürchten, denn die Rente wird ohne Abzug, Aufschub oder Änderung ausgezahlt, ganz gleich, wo in der Europäischen Union ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Rentenauszahlung lebt.
Für den Rentenanspruch und die Berechnung der Rentenhöhe werden die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, in denen ein Unionsbürger gearbeitet hat. Von dem errechneten Betrag zahlt der deutsche Rentenversicherungsträger dann den Anteil, der den tatsächlich in Deutschland geleisteten Beiträgen entspricht. Wer in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, beantragt die Rente in dem Mitgliedstaat, in dem er lebt, es sei denn, er hat dort niemals gearbeitet.

