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  • Die Bundestagsabgeordneten Peter Aumer (l.), Karl Holmeier (M.) und Florian Oßner (r.) informierten sich am UKR zur Organspende
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Ein herzliches Grüß Gott auf meiner Homepage!

Aktuelles aus Berlin

Maßnahmen auf Basis des §8 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für den Sektor Gebäude...

Zum weiteren Vorgehen nach dem Ende der militärischen Evakuierung...

Aktuelles aus dem Wahlkreis

Der Bund unterstützt das Museum mit einer Förderung von 11.250 Euro...

Neubau eines Waffenkammergebäudes in Oberviechtach und Pfreimd...

Aktuelles aus der CSU Landesgruppe

Bundesforschungsministerin Stark-Watzinger glänzt am morgigen Forschungsgipfel nur mit ihrer Abwesenheit!

„Die Anwesenheit des Bundeskanzlers täuscht nicht über den Umstand hinweg, dass die Bundesforschungsministerin Stark-Watzinger am morgigen Forschungsgipfel nur mit ihrer Abwesenheit glänzen wird. Zu Bildungsfragen, für die sie nicht zuständig ist, hat sie viel zu sagen. Ambitionen im Forschungs- und Innovationsbereich, den sie wiederum gestalten könnte: Fehlanzeige! Die Zukunftsstrategie ist ein bloßer Kompromisskatalog, das angekündigte SprinD-Freiheitsgesetz wurde immer wieder verschoben und auch großen gesellschaftlichen Herausforderungen wie der Long Covid-Forschung widmet die Bundesforschungsministerin keine Aufmerksamkeit. Wissenschaft und Forschung könnten jedoch einen wichtigen Beitrag zur Überwindung zahlreicher Herausforderungen leisten. Unsere Wissenschaftler und Forscher stehen in den Startlöchern, nur der klare Rückenwind der Bundesforschungsministerin fehlt.“

Aktuelles aus dem Bundestag

Anhörung zu Gesetzentwurf zur Demokratieförderung

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich in seiner öffentlichen Anhörung am Montag, 27. März 2023, dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung“ (Demokratiefördergesetz - DFördG, 20/5823) gewidmet. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung „die Demokratie in Deutschland als Gesellschaftsform und Grundlage des Zusammenlebens zu schützen, weiter zu gestalten und für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu stärken“. Die Gestaltung und Förderung der Demokratie sowie die Achtung von Recht und Rechtsstaatlichkeit sei aber nicht allein staatliche Aufgabe, sondern ein gemeinsames Anliegen des Staates und einer lebendigen, demokratischen Zivilgesellschaft, heißt es in dem Gesetzentwurf. Zur Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe wolle der Bund zukünftig auf Grundlage eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags bundeseigene Maßnahmen durchführen sowie Maßnahmen Dritter fördern, „sofern sie von überregionaler Bedeutung sind und in erheblichem Bundesinteresse liegen“. Die gesetzliche Verankerung gewährleiste die notwendige Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene nachhaltige Absicherung der Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung. Planungssicherheit für Bund und Zivilgesellschaft Damit einher gehe ein Zuwachs an Planungssicherheit für den Bund und die Zivilgesellschaft, schreibt die Bundesregierung. Der Zuwachs an Planungssicherheit ermögliche es, mit dem Gesetz einen wirkungsvollen Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention, politischen Bildung sowie der Vermittlung rechtstaatlicher, demokratischer und freiheitlicher Werte und des „Empowerments“ zu leisten. Damit trage das Gesetz dazu bei, der Entstehung demokratiefeindlicher Phänomene und extremistischer Tendenzen frühzeitig entgegenzuwirken, Radikalisierungsprozesse rechtzeitig zu unterbrechen und umzukehren sowie „wichtige Beratungsleistungen“ in diesem Themenfeld weiter auszubauen. Des Weiteren werde durch eine längerfristige Förderung von Maßnahmen gewährleistet, dass zivilgesellschaftliche Akteure „bereits bewährte Strukturen“ nicht nur aufrechterhalten, sondern vor allem auch weiterentwickeln werden können, „um den sich teils wandelnden gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung tragen zu können“. (ste/hau/27.03.2023)

Experten befürworten Ergänzung des Energiesicherungsgesetzes

Sachverständige haben den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (20/5993) grundsätzlich positiv bewertet, in Detailfragen aber ergänzende Präzisierungen angeregt. In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ging es am Montag, 27. März 2023, um die rechtssichere Erweiterung des Handlungsspielraums des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung. Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen Der Gesetzentwurf sieht vor, das Energiesicherungsgesetz um einen Paragrafen 17b zu erweitern, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen der kritischen Infrastruktur, die unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stehen, ermöglicht, was ein milderer Eingriff wäre als die Enteignung, die im Paragrafen 18 geregelt ist. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Treuhandverwaltung der beiden russischen Rosneft-Unternehmen, die Mehrheitseigentümer der Ölraffinerie PCK Schwedt sind und die seit September 2022 unter Treuhandverwaltung stehen, am 15. März um weitere sechs Monate verlängert, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Treuhandanordnung bestätigt hatte. Der Koalitionsentwurf begründet das Erfordernis der Neuregelung damit, dass nach dem geltenden Energiesicherungsgesetz eine Übertragung von Vermögensgegenständen nur zulässig ist, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe dabei jedoch unberücksichtigt. "Völkerrechtlichen Investitionsschutz beachten" Prof. Dr. Till Patrik Holterhus von der Leuphana-Universität Lüneburg machte insbesondere darauf aufmerksam, dass Eigentumseingriffe des Staates sich nicht nur am Maßstab des Grundgesetzes bemessen, sondern auch am völkerrechtlichen Investitionsschutz. Paragraf 17b schließe eine Enteignungsentschädigung für die staatlich angewiesene Übertragung von Vermögensgegenständen aus, wenn es sich um eine ausländische oder von fremden Staaten beherrschte inländische juristische Person handele. Holterhus sah darin einen Konflikt mit Artikel 25 des Grundgesetzes und der allgemeinen Regel des Völkerrechts, nach der Ausländern bei Enteignung Entschädigung zu gewähren ist. Ähnlich argumentierte Prof. Dr. Patrick Abel von der Universität Passau, der es für verfassungsrechtlich problematisch hielt, dass das Energiesicherungsgesetz erlaube, von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abzusehen, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Angesichts erheblicher wirtschaftlicher Folgen für die Unternehmen sei diese Ausnahmeregel unverhältnismäßig und sollte nach Ansicht Abels gestrichen werden. Dabei gehe es nicht nur um die Verfassungsmäßigkeit, sondern auch um die Vorbeugung von Rechtsanwendungsfehlern. "Gütesiegel für den Gesetzgeber" Dr. Hermann Müller von der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle bezeichnete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als „Gütesiegel für den Gesetzgeber“. Nach dem neuen Paragrafen 17b werde die Entschädigungshöhe in der Regel durch ein Bieterverfahren ermittelt. Dies ermögliche die Übertragung eines Vermögensgegenstandes zu Marktbedingungen, ohne dass eine weitere Entschädigung zu leisten wäre. Müller bezeichnete dies als „sinnvoll und zweckmäßig“. Die Erweiterung des staatlichen Handlungsspielraums werde durch die Gesetzesänderung „nachvollziehbar umgesetzt“, sagte Dr. Maximilian Rinck, Abteilungsleiter Handel und Beschaffung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Allerdings sah er Risiken für Vermögensschäden bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, das können Energieversorgungsunternehmen, Kraftwerksbetreiber oder auch Gasimporteure sein. Beschaffungskosten am Markt, denen keine Erlöse gegenüberstehen, könnten für diese Unternehmen „insolvenzbedrohliche Ausmaße“ annehmen. Rinck empfahl, den Gesetzeswortlaut um eine Reihe von Klarstellungen zu ergänzen. "Rückzug des Staates regeln" Prof. Dr. Henning Vöpel vom Centrum für Europäische Politik der Stiftung Ordnungspolitik hielt die Gesetzesänderungen ebenfalls für „begründet und sachgerecht“. Er empfahl jedoch, auch die Rückführung von übertragenen Vermögensgegenständen an den privaten Kapitalmarkt zu regeln. Andernfalls könne dies zu negativen Auswirkungen auf private Investoren führen. Die marktwirtschaftliche Ordnung sollte nicht leiden, so Vöpel. Im Vorhinein sollte seiner Ansicht nach geregelt sein, wie der Staat sich wieder zurückzieht und was mit den unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen passiert. Ines Schwerdtner, Gründerin der Bewegung „Genug ist Genug“ und Chefredakteurin des gleichnamigen Jacobin-Magazins, wies auf die geringere Eingriffstiefe des Paragrafen 17b im Vergleich zur Enteignungsregelung im Paragrafen 18 hin. Es sei eine politische Entscheidung, ob Unternehmen in öffentlicher Hand verbleiben oder an Private verkauft werden. Die Energieversorgung könne nur durch Unternehmen in öffentlicher Hand oder in Gemeineigentum sichergestellt werden. Aus ihrer Sicht ist nicht ersichtlich, warum der Bund nicht weiterhin zuständig sein sollte. Das Allgemeinwohl stehe über dem privaten Interesse, auch jenseits russischer Akteure, sagte Schwerdtner. (vom/27.03.2023)