Ein herzliches Grüß Gott auf meiner Homepage!
Aktuelles aus Berlin
Zusätzliche 11,5 Milliarden Bundesförderung für effiziente Gebäude
Maßnahmen auf Basis des §8 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für den Sektor Gebäude...
Akutelle Information aus Afghanistan
Zum weiteren Vorgehen nach dem Ende der militärischen Evakuierung...
Aktuelles aus dem Wahlkreis

Förderung für Grenzland- und Trenckmuseum Waldmünchen
Der Bund unterstützt das Museum mit einer Förderung von 11.250 Euro...
Gute Nachrichten für die Bundeswehrstandorte Oberviechtach und Pfreimd
Neubau eines Waffenkammergebäudes in Oberviechtach und Pfreimd...
Aktuelles aus der CSU Landesgruppe

Bundesforschungsministerin Stark-Watzinger glänzt am morgigen Forschungsgipfel nur mit ihrer Abwesenheit!
„Die Anwesenheit des Bundeskanzlers täuscht nicht über den Umstand hinweg, dass die Bundesforschungsministerin Stark-Watzinger am morgigen Forschungsgipfel nur mit ihrer Abwesenheit glänzen wird. Zu Bildungsfragen, für die sie nicht zuständig ist, hat sie viel zu sagen. Ambitionen im Forschungs- und Innovationsbereich, den sie wiederum gestalten könnte: Fehlanzeige! Die Zukunftsstrategie ist ein bloßer Kompromisskatalog, das angekündigte SprinD-Freiheitsgesetz wurde immer wieder verschoben und auch großen gesellschaftlichen Herausforderungen wie der Long Covid-Forschung widmet die Bundesforschungsministerin keine Aufmerksamkeit. Wissenschaft und Forschung könnten jedoch einen wichtigen Beitrag zur Überwindung zahlreicher Herausforderungen leisten. Unsere Wissenschaftler und Forscher stehen in den Startlöchern, nur der klare Rückenwind der Bundesforschungsministerin fehlt.“
Aktuelles aus dem Bundestag

Anhörung zu Gesetzentwurf zur Demokratieförderung
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend widmete sich in seiner öffentlichen Anhörung am Montag, 27. März 2023, dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung“ (Demokratiefördergesetz - DFördG, 20/5823). Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung „die Demokratie in Deutschland als Gesellschaftsform und Grundlage des Zusammenlebens zu schützen, weiter zu gestalten und für aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu stärken“. Die Gestaltung und Förderung der Demokratie sowie die Achtung von Recht und Rechtsstaatlichkeit sei aber nicht allein staatliche Aufgabe, sondern ein gemeinsames Anliegen des Staates und einer lebendigen, demokratischen Zivilgesellschaft, heißt es in dem Gesetzentwurf. Zur Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe wolle der Bund zukünftig auf Grundlage eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags bundeseigene Maßnahmen durchführen sowie Maßnahmen Dritter fördern, „sofern sie von überregionaler Bedeutung sind und in erheblichem Bundesinteresse liegen“. Die gesetzliche Verankerung gewährleiste die notwendige Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene nachhaltige Absicherung der Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung. Planungssicherheit für Bund und Zivilgesellschaft Damit einher gehe ein Zuwachs an Planungssicherheit für den Bund und die Zivilgesellschaft, schreibt die Bundesregierung. Der Zuwachs an Planungssicherheit ermögliche es, mit dem Gesetz einen wirkungsvollen Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention, politischen Bildung sowie der Vermittlung rechtstaatlicher, demokratischer und freiheitlicher Werte und des „Empowerments“ zu leisten. Damit trage das Gesetz dazu bei, der Entstehung demokratiefeindlicher Phänomene und extremistischer Tendenzen frühzeitig entgegenzuwirken, Radikalisierungsprozesse rechtzeitig zu unterbrechen und umzukehren sowie „wichtige Beratungsleistungen“ in diesem Themenfeld weiter auszubauen. Des Weiteren werde durch eine längerfristige Förderung von Maßnahmen gewährleistet, dass zivilgesellschaftliche Akteure „bereits bewährte Strukturen“ nicht nur aufrechterhalten, sondern vor allem auch weiterentwickeln werden können, „um den sich teils wandelnden gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung tragen zu können“. (ste/hau/27.03.2023)
Anhörung zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Die von den Ampelfraktionen geplante Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG, 20/5993) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung, zu der der Ausschuss für Klimaschutz und Energie am Montag, 27. März 2023, zusammenkam. Gesetzentwurf der Ampelkoalition Mit dem Gesetzentwurf soll der Bund für derzeitige und künftige Treuhand-Fälle mehr Handlungsspielraum bekommen. In dem Gesetzentwurf heißt es, die Bundesregierung bereite sich mit der Novelle auf alle denkbaren Notlagen vor und schaffe rechtliche Grundlagen, um die für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können. Konkret geht es um die Schaffung eines neuen Paragrafen 17b EnSiG, der die Übertragung von Vermögensgegenständen von Unternehmen unter einer EnSiG-Treuhandverwaltung ermöglichen soll, wenn die Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dies erfordern. Zur Erläuterung führt der Entwurf aus, dass aufgrund der besonderen Dynamik im Energiebereich und deren Folgen für die Versorgungssicherheit gegebenenfalls unternehmerische Entscheidungen von unter der Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG-Treuhandverwaltung) stehenden Unternehmen erforderlich sein könnten, die zwar der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen, jedoch aus rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von den Unternehmen nicht getroffen werden würden oder von den jeweiligen Anteilseignern nicht mitgetragen würden. Für diesen Fall sind dem Treuhänder nach derzeitiger Gesetzeslage die Hände gebunden, wenn es bei der unternehmerischen Entscheidung um die Übertragung von Vermögensgegenständen geht. Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Übertragung von Vermögensgegenständen von unter EnSiG-Treuhandverwaltung stehenden Unternehmen nur zulässig, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die dem Gemeinwohl dienende Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bliebe hierbei jedoch unberücksichtigt. Flankierend soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst werden, um fusionskontrollfreie Übertragungen von Vermögensgegenständen zu ermöglichen. (mis/ste/27.03.2023)